Wo dürfen eZigaretten gedampft werden?
Viele Raucher schränkt die Zunahme der rauchfreien Zonen im öffentlichen Raum, in Gebäuden, Gaststätten, in Zügen und in Flugzeugen enorm ein. Selbst wenn nicht wenige die Regelungen an sich begrüßen und auch nicht als Belastung ihrer Mitmenschen wahrgenommen werden möchten, werden von langen Reisen bis zu dem Espresso nach dem Essen viele Situationen zur Herausforderung. Auch hier kann die eZigarette eine echte Alternative darstellen – wenn man die juristischen Rahmenbedingungen kennt.
Das allerdings ist gar nicht so einfach: Die elektrische Zigarette bewegt sich, zumindest in Deutschland, noch in einer rechtlichen Grauzone. In manchen Fällen ist ihre Gestattung Sache der Kommune, in anderen eine individuelle Entscheidung von Unternehmen oder Privatpersonen. In bestimmten Räumen ist ihr Genuss ausdrücklich gestattet, in manchen stillschweigend geduldet, in anderen schlichtweg verboten. Das liegt unter anderem daran, dass noch längst nicht geklärt ist, was die eZigarette vor dem Gesetz eigentlich für ein Objekt ist. Bis dahin fällt sie auch nicht per se unter eine der Verbotsverordnungen. Zwar gibt es deutliche Tendenzen in der Europäischen Kommission, die eZigarette ähnlich streng wie die Tabakzigarette zu behandeln. Da aber langfristige medizinische Tests mit eindeutigen Ergebnissen noch ausstehen, verhalten sich viele Bundesländer (die in diesem Fall für die Verbotserteilungen zuständig sind) abwartend. Zwar hat das Landgericht Frankfurt mit einem Urteil vom Juni 2013 Liquids als Tabakerzeugnisse eingestuft. Das Urteil ist aber noch nicht rechtskräftig.
In rechtlicher Hinsicht herrscht also grundsätzlich weit verbreitete Unsicherheit. Tatsache ist, dass Medien immer wieder falsch recherchierte Aussagen publizieren, die dann weiterverbreitet und quasi zu urbanen Legenden werden. Mit der zunehmenden Beliebtheit der eZigarette und den nach und nach komplettierten Langzeittests über ihre Wirkung auf Rauchende und Mitmenschen wird dieser Zustand sicherlich klarer werden. Bis dahin sollte man sich auf die inzwischen recht reichlich vorhandenen Rechtsurteile beziehen, statt sich auf die Aussagen von Beamten, Unternehmen, Journalisten, Mitmenschen oder Politiker zu verlassen.
Gerade Letztere versuchen vorhandene Gesetze zu nutzen, um den Verkauf und die Verbreitung von eZigaretten ähnlich restriktiv einzustufen wie etwa den Vertrieb von Medikamenten. Entsprechend häufig war die Frage, ob elektrische Zigaretten unter das Arzneimittelgesetz und das Medizinproduktegesetz fallen, in den letzten Jahren vor Gericht. Zuletzt haben die Oberverwaltungsgerichte NRW und Bayern entschieden, dass dies weder für eZigaretten noch Liquids gilt und damit eine ganz Reihe identischer Urteile aus der Vergangenheit bestätigt – denn die eZigarette kann weder Krankheiten heilen noch lindern oder präventiv verhüten und zeigt damit keine einzige Arzneimitteleigenschaft auf.
Auch weiterhin können eZigaretten und ihre Füllstoffe also frei verkäuflich über den Handel erworben sowie ohne Kennzeichnungspflicht importiert werden. Sogar in direkten Nachbarländern ist das bereits anders: In Österreich etwa fallen eZigaretten und Liquids unter das Arzneimittelgesetz und können nur in Apotheken gekauft werden. In einigen weiter entfernt liegenden Urlaubszielen wie Australien, Kanada, Panama und Brasilien sind eZigaretten generell verboten. Daran sollte der reisende Raucher denken, bevor er längere Zeit in einem anderen Land verbringt.
Mit der Ausnahme der eZigaretten von den jeweiligen Nichtraucherschutzgesetzen der Bundesländer sieht es etwas komplizierter aus. Dabei handelt es sich um die Rechtssprechungen, die Rauchen in öffentlichen Räumen und in der Gastronomie behandeln. In den meisten Ausformulierungen dieser Vorgaben werden eZigaretten nicht explizit erwähnt, sprich: Der Gesetzesrahmen umfasst eZigaretten inhaltlich einfach nicht. Stattdessen ist im Gesetzestext oft vom Rauchen und dem Genuss von Tabakerzeugnissen durch einen Verbrennungsvorgang die Rede. Nun operieren eZigaretten ja gerade nicht über Verbrennung, sondern Verdampfung. Allerdings ist die Schädlichkeit der verbleibenden Reststoffe für Passivraucher noch nicht zufriedenstellend untersucht.
Allerdings wurde interessanterweise das Shisha-Rauchen von Wasserpfeifen ohne Tabak im August 2013 vom Oberverwaltungsgericht NRW als nicht vom im NRW geltenden Nichtraucherschutzgesetz betroffen eingestuft. Dem Gericht zufolge gäbe es keine Erkenntnisse, „dass Passivraucher durch das hierbei entstehende Verdampfungsprodukt gesundheitlich gefährdet würden“. Technisch betrachtet müsste ähnliches für die e-Zigaretten gelten, die ebenfalls ohne Tabak operieren und nur Verdampfungsprodukte ausstoßen. Aus juristischer Erfahrung könnten zunächst einige Verbotsverfahren in die Wege geleitet werden, deren abschlägige Bescheidung dann rechtliche Klarheit schafft.
Beim Rauchen in der Gastronomie sollte der mutige Raucher einen Blick in das Nichtraucherschutzgesetz seines Landes werfen. Sind eZigaretten dort nicht explizit erwähnt, wird ausschließlich von Tabak und Verbrennungsprozessen gesprochen, tut er gut daran, sich den entsprechenden Text auszudrucken und Nörglern unter die Nase zu halten, wenn sie das nächste Mal auf eine Beendigung des Rauchgenusses mit der Begründung dringen, dass er „verboten“ sei. In einzelnen Bundesländern und Städten allerdings gibt es explizite Dampfverbote, so etwa in Köln und Hannover. Wer ganz sicher sein will, erkundigt sich beim Landratsamt.
Anders sieht es in öffentlichen Gebäuden und Räumen in Privateigentum aus. Hier gilt das Hausrecht der Eigentümer und Betreiber. Luftgesellschaften etwa können das Rauchen von eZigaretten untersagen – viele haben das inzwischen auch getan, darunter die Lufthansa, KLM, Swissair, Emirates Airline, Austrian Airlines, Ryanair, Air France, Alitalia, Iberia und die Aeroflot. Nicht immer übrigens aus Empathie gegenüber den Nichtrauchern: Airberlin etwa sieht in den Hochleistungsakkus eine potenzielle Brandgefahr. Wichtig ist auch, dass manche Airlines sogar die Mitnahme an Bord untersagen, unabhängig davon, ob das Gerät angeschaltet wird oder nicht. Auch hier ist die Airberlin ein Beispiel. Jeder Fliegende sollte sich also vorab rechtzeitig hinsichtlich Konsum und Mitnahme erkundigen.
Die deutsche Bahn untersagt das Rauchen von eZigaretten ebenfalls, Auch Restaurants, Bars und Cafés können von sich aus entschließen, das Dampfen zu verbieten. Dann sollte ein entsprechendes Schild darauf hinweisen. Ist dies nicht deutlich sichtbar,
kann man es unbesorgt versuchen – sollte dann aber bereit sein, auf Aufforderung durch das Personal wieder aufzuhören. Am Arbeitsplatz verhält es sich übrigens ähnlich: Hier entscheidet der Arbeitgeber. Die Stadt Hannover etwa untersagt ihren Mitarbeitern das Dampfen in städtischen Fahrzeugen und Gebäuden.
Auf dem diesjährigen Münchener Oktoberfest waren e-Zigaretten ausdrücklich verboten. Es wurde die Ansicht vertreten das das Bundesnichtraucherschutzgesetz ein allgemeines Rauchverbot, ohne Unterscheidung bestimmter Produktgruppen wie Zigarren, Zigaretten oder e-Zigaretten sei.
Super Artikel. Ich denke es empfiehlt sich aber trotz allem wenn man auch ggf. im Recht ist nicht auf dieses zu bestehen und vielleicht auch aus Rücksicht gegenüber seinen Mitmenschen diese nicht „einzudampfen“, sondern auch vor die Türe zu gehen. Nicht zuletzt um die Akzeptanz von E-Zigaretten nicht unnötig zu strapazieren.