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Cannabisgesetzgebung: Zugeständnisse der Bundesregierung

Cannabisgesetzgebung: Zugeständnisse der Bundesregierung

Cannabis-Regelung noch vor Ostern: Bundesregierung macht Ländern Zugeständnisse

Die Bundesregierung hat vor Ostern ein Angebot an die Bundesländer gemacht, um Bedenken bezüglich des geplanten Cannabisgesetzes zu zerstreuen und die Länder davon abzuhalten, den Vermittlungsausschuss anzurufen. Im Zentrum dieses Angebots stehen mehrere Zugeständnisse, darunter zusätzliche Finanzmittel für die Suchtprävention und die Schaffung eines Zentrums für Präventionsarbeit. Die Regierung zeigt sich bereit, 6 Millionen Euro über das Jahr 2024 hinaus für die Cannabisprävention bereitzustellen und 20 Millionen Euro in ein Präventionszentrum zu investieren. Diese Schritte gehen über die bisherigen Planungen hinaus und sollen die Länder im Kampf gegen Sucht unterstützen.

Anpassungen im Anbau und Verkauf

Die Bundesregierung nimmt auch Bedenken der Länder in Bezug auf den Anbau und Verkauf von Cannabis ernst. Ursprünglich war eine jährliche Kontrolle der Anbauvereinigungen geplant, nun sollen jedoch lediglich „regelmäßige Kontrollen“ stattfinden, um den Verwaltungsaufwand für die Länder zu reduzieren. Zudem soll der Großanbau von Cannabis ausgeschlossen werden, um eine Kommerzialisierung durch Cannabisclubs zu verhindern. Ebenso wird den Vereinen untersagt, bestimmte Tätigkeiten auszulagern, um die Kontrolle und Sicherheit zu gewährleisten.

Festhalten an rückwirkender Amnestie

Trotz der Zugeständnisse besteht die Bundesregierung auf der Umsetzung einer rückwirkenden Amnestie für Personen mit noch nicht vollstreckten Cannabisstrafen. Diese Maßnahme erfordert, dass Justizbehörden der Länder alle entsprechenden Fälle überprüfen. Dies hat bei den Ländern Sorgen über eine kurzfristige Überlastung und mögliche Haftentschädigungsansprüche geweckt. Die Bundesregierung hält jedoch an diesem Vorhaben fest und hält es für unwahrscheinlich, dass es zu Haftentschädigungen oder Strafbarkeit von Amtsträgern kommt.

Fragliche Mehrheit für den Vermittlungsausschuss

Obwohl die Möglichkeit besteht, dass die Länder den Vermittlungsausschuss einberufen, scheint eine Mehrheit dafür momentan fraglich. Mehrere Bundesländer haben bereits angekündigt, sich bei der Abstimmung zu enthalten oder gegen die Einberufung des Vermittlungsausschusses zu stimmen. Dies macht es zunehmend unwahrscheinlicher, dass es zu einer Verzögerung des Gesetzes kommt, sodass die Teillegalisierung von Cannabis zum 1. April realisiert werden könnte.

Unterstützung durch Fachleute

Die Debatte um die geplante Teil-Legalisierung von Cannabis wird auch von Fachleuten unterstützt. Etwa 30 Forscher und Experten haben in einem offenen Brief an Bundestagsabgeordnete für die Zustimmung zum Gesetzentwurf geworben. Sie argumentieren, dass eine Teil-Legalisierung wichtige Schritte in Richtung Gesundheitsschutz, Prävention und soziale Gerechtigkeit bedeuten würde. Zudem wird betont, dass eine ausgewogene Teil-Legalisierung keinen Anstieg des Konsums zur Folge haben dürfte und die Arbeit der Drogenhilfe stärken würde.

Kritik und Widerstand

Trotz der Bemühungen um Kompromisse und Anpassungen gibt es weiterhin Kritik am Gesetzentwurf, sowohl von medizinischen Verbänden als auch von Innenpolitikern. Einige Kritiker befürchten negative Auswirkungen auf den Straßenverkehr und gesundheitliche Folgen, besonders für Kinder und Jugendliche. Auch innerhalb der Regierungskoalition gibt es Widerstand gegen das Gesetz, mit Bedenken hinsichtlich Jugendschutz und der Kontrolle des Cannabiskonsums.

Schlussfolgerung

Die Bundesregierung bemüht sich um ein Gleichgewicht zwischen den Bedenken der Länder und der Umsetzung eines Vorhabens aus dem Koalitionsvertrag. Durch Zugeständnisse und Anpassungen versucht die Regierung, eine breite Zustimmung für die Teil

Der Gesetzentwurf zum kontrollierten Umgang mit Cannabis

Der Gesetzentwurf zum kontrollierten Umgang mit Cannabis legt neue Regelungen fest, die bestimmen, was Bürgerinnen und Bürger in Bezug auf Cannabis dürfen und was nicht. Hier sind die Kernpunkte:

Was Bürgerinnen und Bürger dürfen:

  1. Besitz von Cannabis: Erwachsene dürfen bis zu 25 Gramm Cannabis zum Eigenkonsum besitzen.
  2. Privater Eigenanbau: Der Anbau von bis zu drei Cannabispflanzen zum Eigenkonsum ist für Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erlaubt.
  3. Mitgliedschaft in Anbauvereinigungen: Erwachsene dürfen Mitglied in Anbauvereinigungen sein, die den nichtgewerblichen Eigenanbau und die kontrollierte Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum organisieren.
  4. Umgang mit Cannabissamen: Der Umgang mit Cannabissamen ist erlaubt, solange diese nicht zum unerlaubten Anbau bestimmt sind.

Was Bürgerinnen und Bürger nicht dürfen:

  1. Verbot des unerlaubten Umgangs mit Cannabis: Es ist verboten, Cannabis zu besitzen, anzubauen, herzustellen, mit Cannabis Handel zu treiben, Cannabis einzuführen, auszuführen, durchzuführen, abzugeben, weiterzugeben, sich Cannabis zu verschaffen oder Cannabis zu erwerben oder entgegenzunehmen, außer in den gesetzlich erlaubten Rahmenbedingungen.
  2. Extraktion von Cannabinoiden: Die Extraktion von Cannabinoiden aus der Cannabispflanze ist, mit wenigen Ausnahmen (z.B. für die Ermittlung bestimmter Angaben oder die Extraktion von CBD), verboten.
  3. Öffentlicher Konsum: Der öffentliche Konsum von Cannabis ist in bestimmten Bereichen, z.B. in und um Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen, Sportstätten und in Fußgängerzonen zu bestimmten Zeiten, verboten.
  4. Werbung und Sponsoring: Werbung und jede Form des Sponsorings für Cannabis und für Anbauvereinigungen sind verboten.

Zusammengefasst ermöglicht der Gesetzentwurf unter strengen Voraussetzungen und Auflagen einen verantwortungsvolleren Umgang mit Cannabis. Gleichzeitig werden bestimmte Praktiken und Verhaltensweisen im Zusammenhang mit Cannabis streng reguliert oder verboten, um die öffentliche Gesundheit und Sicherheit, insbesondere den Schutz von Minderjährigen, zu gewährleisten.