Pressemeldung: In Östereich bleiben E-Zigaretten und Liquids erlaubt

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Tabakmonopol Österrecih

Tabakmonopol Österrecih

Tabakmonopolgesetz ist verfassungswidrig

Wien 03.08.2015, Telos Law Group

DER VERFASSUNGSGERICHTSHOF ÖSTERREICH (VFGH) HEBT EINEM ANTRAG VON TELOS LAW GROUP FOLGEND DIE ÄNDERUNG DES TABAKMONOPOLGESETZES AUF – VERKAUF VON E-ZIGARETTEN UND LIQUIDS WEITERHIN ERLAUBT

Durch eine Änderung des Tabakmonopolgesetzes sollte der Handel mit sogenannten „Verwandten Erzeugnissen“ (Elektronische Zigaretten, E-Shishas und vergleichbare Erzeugnisse, sofern es sich um Einwegprodukte handelt, und Liquids) dem Tabakmonopolgesetz unterworfen und damit erheblich eingeschränkt werden. Mit der Entscheidung vom 3. Juli 2015, G 118/2015-25, G 131/2015-23, G 204/2015 erklärte der VfGH dies für verfassungswidrig.

Unsere Mandantin betreibt die „Dampferhütte“ am Standort Fasangartengasse 1, 1130 Wien, und verkauft E-Zigaretten, Liquids und Zubehör. Das Inkrafttreten der nunmehr aufgehobenen Bestimmungen wurde mit 1.10.2015 festgelegt. Bis zum Erlass dieser Bestimmungen unterlag der Handel mit den oben genannten Produkten nur allgemein der Gewerbeordnung.

Da diese Produkte die einzigen Waren sind, mit denen die „Dampferhütte“ handelt, entschied die Geschäftsführung, einen Individualantrag beim VfGH mit dem Ziel einzubringen, die neuen Vorschriften aufheben zu lassen. Wir haben dargelegt, inwiefern der verfassungsrechtlich gewährleistete Gleichheitssatz, das Grundrecht auf Eigentum und die Freiheit der Erwerbsfähigkeit, aber auch die Grundrechtecharta der EU durch die Änderung des Tabakmonopolgesetzes verletzt werden. Zusammen mit der Geschäftsführung unserer Mandantin wurde ausgearbeitet, weshalb die aufgehobenen Bestimmungen keinen öffentlichen Interessen dienen, die sie sachlich gerechtfertigt hätten.

Diesen Argumenten folgte der VfGH; er hat die mit dem BGBl I. Nr. 105/2014 kundgemachten Bestimmungen zum Tabakmonopolgesetz aufgehoben. Der VfGH ist – zusammengefasst – zu dem Schluss gekommen, dass die bekämpften Bestimmungen gegen den Gleichheitssatz und das verfassungsrechtlich gewährleistete Recht auf Freiheit der Erwerbsausübung verstoßen.

Beim Vorgehen des Gesetzgebers war nicht nur das plötzliche Verbot des Verkaufs von Produkten, die bereits bisher im Falle der Einhaltung der Bestimmungen der Gewerbeordnung verkauft werden durften, problematisch, sondern insbesondere auch, dass keinerlei Vorgaben für die Qualität der verwandten Erzeugnisse geschaffen wurden.

Die Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs hat vielen Händlern von E-Zigaretten, Liquids und sonstigen Verwandten Erzeugnissen ihre wirtschaftliche Existenzgrundlage gesichert. Es bleibt zu hoffen, dass der Gesetzgeber verfassungskonforme und faire Voraussetzungen für all jene schafft, die bereit sind, Qualitätsstandards einzuhalten, sofern er den Handel erneut reglementieren möchte.

Eckdaten der Entscheidung: AZ G 118/2015-25, G 131/2015-23, G 204/2015 vom 3. Juli 2015
Eckdaten des Aufgehobenen Gesetztes: Tabakmonopolgesetz 1996 (TabMG 1996)
in der Fassung BGBl I. Nr. 105/2014
Bestimmungen § 1 Abs. 1, Abs. 2a bis 2c, § 5 Abs. 2, Abs. 6, § 42, § 47g Abs. 1

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