Konsequenzen des Jugendschutzgesetzentwurf zur E-Zigarette

Konsequenzen des Jugendschutzgesetzentwurf zur E-Zigarette

Neuer Jugendschutzgesetzentwurf zum Schutz vor der E-Zigarette: Folgen und Fehltritte

Am 4. November hat Bundesfamilienministerin Manuela Schwesig einen Gesetzentwurf zum Schutz von Kindern und Jugendlichen vor den Gefahren des Konsums von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas vorgelegt, der vom Kabinett beschlossen wurde. Mit dem neuen Gesetz sollen alle Abgabe- und Konsumverbote des Jugendschutzgesetzes und des Jugendarbeitsschutzgesetzes für Tabakwaren auf E-Zigaretten und E-Shishas ausgedehnt werden, einschließlich des Versandhandels.

Sollte der vom Kabinett beschlossene Gesetzesentwurf in Kraft treten, wird dies einige Folgen haben, die sich beim ersten Lesen aus dem Gesetzestext vielleicht nicht unmittelbar erschließen.

1. Die Gesundheit von Kindern und Jugendlichen wird akut gefährdet.

Will ein Jugendlicher an eine E-Zigarette kommen, kann er dies leicht über eine Online-Bestellung aus dem Ausland oder über den Kauf dann illegal gehandelter E-Zigaretten in seinem Umfeld tun – denn dass sich in Folge dieses und kommender Gesetze ein Schwarzmarkt für elektronische Verdampfungsgeräte und E-Liquids entwickeln wird, steht außer Frage.

Das Problem: Bei diesen E-Zigaretten und E-Shishas wird es sich aufgrund von Herkunft und Gewinnmargen höchstwahrscheinlich um minderwertige Ware handeln, die nicht nach den deutschen Qualitätsvorgaben produziert wurde. Vor allem im Hinblick auf die möglichen Inhaltsstoffe oder Verunreinigungen der Liquids entsteht so ein gesundheitliches Risiko, das bei in Deutschland produzierten und legal vertriebenen Produkten bei Null liegt.

2. Der Tabakkonsum von Kindern und Jugendlichen wird deutlich ansteigen.

Global hat der Tabakkonsum von Kindern und Jugendlichen seit Markteinführung der E-Zigarette kontinuierlich abgenommen. Alle diesbezüglichen Umfrageergebnisse lassen hier einen Kausalzusammenhang vermuten. Gleichzeitig verzeichnen alle statistischen Erhebungen in Ländern oder Regionen mit einem Abgabeverbot von E-Zigaretten und E-Shishas – vor allem in den USA ist dieses Phänomen inzwischen gut erforscht – einen unmittelbar folgenden Wiederanstieg des Tabakkonsums von Minderjährigen.

Dies liegt daran, dass die E-Zigaretten keine Gateway-Drogen für Tabakzigaretten sind, sondern diese ersetzen – daher auch der unverhältnismäßig große Anteil an Jugendlichen, die nie eine Tabakzigarette angerührt, die E-Zigarette aber ausprobiert haben (wie die Begründung des neuen Gesetzesentwurfes selbst ausführt). Auch Jugendliche mit Neigung zu psychoaktiven Genussmitteln wählen freiwillig die weniger gesundheitsgefährdende Konsumform und bleiben bei ihr.

Stehen Jugendlichen E-Zigaretten allerdings nicht mehr legal zur Verfügung, werden sie stattdessen zu Tabakzigaretten greifen – denn diese lasse sich unverhältnismäßig leichter „besorgen“ oder „schnorren“, da sie preiswerter und einfacher zu teilen sind. Die Familienministerin unterminiert so ihr eigenes Ziel. „Wir wollen verhindern, dass eine neue Kultur des Rauchens unter Kindern und Jugendlichen um sich greift,“ hat sie die Gesetzesinitiative begründet – eine Kultur, die auf dem besten Weg war, zu einer sehr viel risikoärmeren Kultur des Dampfens zu werden.

3. Eltern und Erziehungsberechtigte werden entmündigt und kriminalisiert.

Das neue Gesetz treibt Eltern in ein Dilemma zwischen Rechtsverstoß und Fürsorgepflicht: Biete ich meinem minderjährigen Kind als weniger gesundheitsgefährdende Alternative zur Tabakzigarette eine nikotinhaltige oder nikotinfreie Zigarette an oder mache sie ihm/ihr zugänglich, begehe ich nach dem neuen Gesetzesentwurf eine Ordnungswidrigkeit und kann mit einem Bußgeld von bis zu 50.000 Euro belegt werden.

Durch die Gleichstellung berücksichtigt das neue Gesetz den spezifischen Charakter der E-Zigarette nicht. Bei E-Zigaretten liegt ein Sachbestand vor, der bei anderen, Kindern verbotenen Genussmitteln nicht gegeben ist. Alkohol, Tabakwaren, Pornographie, gewaltverherrlichendes Spielzeug – sie alle stellen keine risiko-verminderten Alternativen zu psychisch und physisch riskanteren Konsumprodukten dar. Die E-Zigarette aber schon.

In Deutschland liegt das Erziehungsrecht und die Gesundheitsfürsorge immer zunächst bei den Eltern; dazu gehört auch die Auswahl der ihrem Empfinden nach geeigneten Konsumprodukte. Im Falle der E-Zigarette stehen sich so zwei verfassungsmäßige Rechte gegenüber: sowohl dem Elternrecht als auch dem Jugendschutz werden vom Bundesverfassungsrecht ein Verfassungsrang zugebilligt. Allerdings ist das Elternrecht eine Schranke des Jugendschutzes und nicht umgekehrt. Nur wenn Eltern nicht in der Lage oder nicht willens sind, ausreichenden Schutz für ihre Kinder zu gewährleisten (wie etwa, wenn sie sich unbegleitet in der Öffentlichkeit bewegen) greift der Jugendschutz.

Zwar sagt das Grundgesetz ausdrücklich (Art. 6 II S. 2 GG), dass die die staatliche Gemeinschaft über die elterliche Betätigung wacht. Allerdings ist dabei stets der Unterstützung der Eltern einem juristischen Eingriff vorzuziehen und dem Kindswohl oberste Priorität einzuräumen.

Betrachten wir die möglichen Konsequenzen des neuen E-Zigaretten-Verbots, ist das Kindswohl nicht geschützt, sondern eher gefährdet. Eltern wird eine Möglichkeit genommen, ihre Kinder vor dem Tabakkonsum zu schützen; und das Kindswohl wird aller Wahrscheinlichkeit nach anderen Interessen nachrangig gestellt, nämlich denen des Staates, die E-Zigarette besteuern zu können.

4. Die marktwirtschaftliche Grundlage für den E-Zigaretten Onlinehandel wird rechtswidrig entzogen.

Die Verpflichtung zur Altersfeststellung (der sich auch nach Aussage des Gesetzentwurfs bereits 50% aller Onlinehändler freiwillig unterziehen), ist nur das Feigenblatt einer viel weiter gehenden Jugendschutzmaßnahme, die nicht im Jugendschutzgesetz auftritt, sondern in der Umsetzung des TPD ihren Platz finden wird.

Es handelt sich dabei um das komplette Werbeverbot für E-Zigaretten, für dessen Legitimierung alleine der Kinder- und Jugendschutz herangezogen wird. In der Praxis führt dieses zu geschwärzten Händlerwebseiten, die nicht länger in Suchmaschinen indiziert werden dürfen – solange sie auf deutschen Servern gehostet sind. Die Konsequenz: Suchmaschinenanfragen werden auf ausländische, SEO-optimierte Anbieter verweisen, die unter Umständen minderwertiges Material liefern. Die Konsequenz: Kapitalabfluss ins Ausland, riskante Ware im Inland und aller Wahrscheinlichkeit nach Hunderte insolventer Klein- und Mittelständler, deren Kunden sich stattdessen den Angeboten der Tabakkonzerne zuwenden werden.

5.Die Negativwahrnehmung der E-Zigarette als „gefährlich“ wird in Gesetz gegossen.

Das neue Jugendschutzgesetz stuft die E-Zigarette als de facto ebenso gefährlich wie die Tabakzigarette ein – allein durch die Tatsache der juristischen Gleichstellung. Gleichzeitig führt die Begründung des neuen Gesetzesentwurfs aus, dass die E-Zigarette (ob nikotinhaltig oder nicht) krebserregend, herz-, kreislauf- und lungengefährdend sei und auch darüber hinaus im Verdacht steht, dieselben Krankheitsbilder auslösen zu können wie die Zigarette (genaue Auflistung der Begründung: siehe unten). Damit übernimmt es das Familienministerium, die E-Zigarette in der Wahrnehmung der Allgemeinheit endgültig als hoch gesundheitsgefährdend zu etablieren.

6.Das rechtsstaatliche Prinzip der Verhältnismäßigkeit wird in allen vier Punkten unterlaufen.

Im Strafrecht der deutschen Rechtsprechung gilt das Verhältnismäßigkeitsprinzip. Das bedeutet: Jedes staatliche Handeln unterliegt dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, vor allem natürlich im Falle neuer Gesetzgebungen. Verhältnismäßig bedeutet: Mittel und Zweck einer gesetzlichen Maßnahme dürfen nicht außer Verhältnis zueinander stehen.

Der Jugendschutz gehört zwar zum Zivilrecht, kann sich diesem Anspruch nicht entziehen. Das Bundesverfassungsgericht drückt es so aus: „Als rechtsstaatliches Prinzip ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit für jede hoheitliche Gewalt verbindlich.“ Dies gilt ausdrücklich für Gesetzesänderungen, um eine Verfassungswidrigkeit der Gesetze zu vermeiden.

Um die Verhältnismäßigkeit zu wahren, muss ein neues Gesetz vier Kriterien erfüllen. Der vorliegende Entwurf zur Erweiterung des Jugendschutzgesetzes erfüllt keines davon.

1.Legitimer Zweck
Ist der Zweck des Gesetzes legitim?

Natürlich ist es legitim, Kinder und Jugendliche vor gesundheitlichen Bedrohungen zu schützen. Aufgrund der fehlenden Daten zur E-Zigarette und keiner angemessenen Regulierung von Verarbeitung und Inhaltsstoffen haben verantwortliche Verkäufer in Deutschland nikotinhaltige wie freie E-Zigaretten von Anfang freiwillig nur an Erwachsene abgegeben.

Inzwischen wissen wir aber, dass die Gesundheitsgefährdung von E-Zigaretten (Nikotin) etwa auf einem Niveau mit Kaffee (Koffein) und Industriezucker anzusiedeln ist. Die durch unsachgemäßen Gebrauch und unregulierte Produkte entstehenden Gefahren werden bereits durch die Implementierung der neuen Tabakproduktrichtlinie der EU abgefangen.

Die vom Gesetzgeber als Legitimierung des neuen Gesetzes aufgeführten Begründungen (Analyse siehe unten) basieren auf falschen und/oder veralteten Daten. Insofern ist schon der Zweck des Gesetzes, nämlich der Schutz vor einer akuten gesundheitsgefährdenden Substanz oder Praxis, nicht gegeben, da diese Gesundheitsgefährdung nicht nachgewiesen wurde und nicht nachweisbar ist.

2.Geeignetheit
Ist das Gesetz zur Erreichung oder zumindest Förderung des legitimen Zwecks geeignet? Ist es wahrscheinlich, dass seine Implementierung die Erreichung des Zwecks kausal bewirkt?

Die Erreichung des legitimen Zweckes wäre es, wenn Kinder und Jugendliche dadurch nicht mehr an E-Zigaretten gelangen und deshalb nicht länger Nikotin konsumieren würden. Stattdessen wird dieses Gesetz einen blühenden Schwarzhandel mit unregulierten Geräten sowie Online-Bestellungen aus dem Ausland nach sich ziehen. Gleichzeitig wird es dazu führen, dass der Tabakkonsum von Jugendlichen wieder ansteigt.

Das Gesetz ist also nicht nur nicht geeignet, sondern erreicht exakt das Gegenteil dessen, was es erreichen wollte. Man kann argumentieren, dass die Erschwerung des Konsums den Zweck zumindest fördert; in meinen Augen steht diese Förderung aber nicht im angemessenen Verhältnis (siehe „Angemessenheit“) zur Gefahr einer wieder ansteigenden Tabakwarenkonsums.

3.Erforderlichkeit
Auch wenn ein Zweck legitim ist, muss von mehreren geeigneten und möglichen Maßnahmen immer diejenige gewählt werden, die den Einzelnen am wenigsten beeinträchtigt und die wenigsten Nachteile für die Gemeinschaft mit sich bringt. Mit anderen Worten: Ein Gesetz ist nur dann erforderlich, wenn keine milderen Mittel gleicher Eignung zur Verfügung stehen, die gleich gut oder sogar besser geeignet sind, den legitimen Zweck zu erreichen, aber Betroffene und Allgemeinheit weniger belasten.

Durch das neue Jugendschutzgesetz wird die E-Zigarette endgültig als gesundheitsgefährdend und riskant eingestuft und von der Gesellschaft wahrgenommen. Sie wird zusammen mit Tabakzigaretten, Alkohol, Waffen und Medien mit gewaltverherrlichendem oder pornografischem Inhalt als Gefahr für die psychische und physische Gesundheit eingeordnet. Damit wird eine enorme Barriere für den Einzelnen geschaffen, die E-Zigarette als gefahrlosere, lebensrettende Alternative zur Tabakzigarette einzustufen und entsprechend auszuprobieren. Das neue Jugendschutzgesetz stellt deshalb eine erhebliche Beeinträchtigung der Allgemeinheit dar.

Gleichzeitig würden sehr wohl mildere Mittel zur Verfügung stehen, bei denen diese Beeinträchtigung nicht eintritt. Es wäre etwa möglich, die Abgabe von nikotinhaltigen E-Zigaretten an unter 16-jährige zu untersagen, mit der ausdrücklichen Auflassung, dass diese Maßnahme der noch nicht zur Verfügung stehenden Langzeitstudien geschuldet ist und eine Vorsichtsmaßnahme ist, die aber nicht die Vorteile und das Potenzial der E-Zigarette als solches in Frage stellt.

4.Angemessenheit
Die Nachteile des Gesetzes dürfen nicht außer Verhältnis zu den Vorteilen stehen, die es bewirkt. Dabei sind vor allem verfassungsrechtliche Vorgaben, insbesondere Grundrechte, zu berücksichtigen.

Meiner Ansicht nach verstößt das neue Jugendschutzgesetz gegen das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit. Es nimmt bereits rauchenden Jugendliche die Möglichkeit, auf eine (zu 95%) weniger Gesundheit belastende Alternative umzusteigen, wenn sie sich außerstande sehen, den Nikotinkonsum ganz einzuschränken.

Das neue Jugendschutzgesetz hat in meinen Augen einen einzigen Vorteil für die Allgemeinheit, der natürlich nirgendwo erwähnt wird: Es macht eine Besteuerung der E-Zigarette einfacher. Ob dieser Vorteil allerdings im Verhältnis zu den erwähnten Nachteilen steht, ist mehr als fraglich.

5.Die wissenschaftliche Grundlage des Gesetzentwurfes ist fehlerhaft; es entspricht nicht den Voraussetzungskriterien der deutschen Rechtsprechung.

Die folgenden Aussagen werden als Begründung einer Notwendigkeit des Verbots der Abgabe von E-Zigaretten an Kinder und Jugendliche angeführt:

„Elektronische Zigaretten und elektronische Shishas, bei denen eine Nikotinlösung eingeatmet wird, sind wegen des enthaltenen Suchtstoffs und Nervengifts Nikotin mit deutlichen
Gesundheitsrisiken verbunden. Aufgrund des Nikotins besteht das konkrete Risiko, dass sich eine physische Abhängigkeit mit den für das Rauchen klassischer Zigaretten typischen
Folgeerkrankungen, wie Herz- und Kreislauferkrankungen, entwickelt.“

„Bei nikotinfreien elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas wird der bei der Verdampfung der Flüssigkeit entstandene Nebel (Aerosol) inhaliert. Die Flüssigkeit besteht
aus einem Gemisch verschiedener Chemikalien, wobei als Grundsubstanzen Propylenglykol und Glyzerin dienen. Als Zusatzstoffe werden Aromastoffe wie zum Beispiel vom
Typ Mango, Marshmallow, Menthol, Vanillin oder Schokolade zugemischt. Die Auswertung der neuen Studien des Bundesinstitutes für Risikobewertung und des Deutschen
Krebsforschungszentrums ergibt, dass beim Dampfen von elektronischen Inhalationsprodukten Carbonylverbindungen, einschließlich Formaldehyd, Acrolein und Acetaldehyd
entstehen, die im Verdacht stehen, Krebs auszulösen beziehungsweise als Karzinogen der Kategorie 1B eingestuft sind.“

„Darüber hinaus enthalten die Aerosole von elektronischen Zigaretten und elektronischen Shishas feine und ultrafeine Partikel. Diese Partikel können eine chronische Schädigung verursachen. Diese wirkt sich besonders in der Wachstumsphase aus und beeinträchtigt bei Kindern die Lungenentwicklung. Das Wachstum der Lunge endet erst im jungen Erwachsenenalter.“

„Darüber hinaus kann der anfängliche Gebrauch von vermeintlich harmlosen nikotinfreien elektronischen Zigaretten dazu verleiten, neue Reize zu suchen und auf nikotinhaltige elektronische Zigaretten oder herkömmliche Zigaretten umzusteigen.“

Zusammenfassend basiert das Verbot also auf folgenden Aussagen:

1.E-Zigaretten-Aerosole beinhalten notwendigerweise karzinogene Carbonylverbindungen.
2.E-Zigaretten-Aerosole beinhalten notwendigerweise chronisch lungenschädigende Partikel.
3.Die Inhalation reinen Nikotins kann zu für das Rauchen von Tabakzigaretten typischen
Folgeerkrankungen (Herz- und Kreislauferkrankungen) führen.
4.Der Konsum nikotinfreier E-Zigarette erhöht die Wahrscheinlichkeit eines späteren Umstiegs auf auf nikotinhaltige E-Zigaretten oder Tabakzigaretten.

Jede dieser Aussagen wurde in mehr wissenschaftlichen Studien der letzten drei Jahre widerlegt oder relativiert.

1.E-Zigaretten produzieren nur unter unrealistischen, nicht bestimmungsgemäßen Versuchsanordnungen karzinogene Carbonylverbindungen. In diesen wurden die Versuchsgeräte auf eine Temperatur erhitzt, die zu einem unerträglichen Konsumerlebnis führen würde, der Geschmack verkokelter, rußiger Verbranntheit. Kein Kind oder Jugendlicher würde absichtlich eine so abstoßende Erfahrung herbeiführen und sie im Fall unabsichtlichen Auftretens sofort angewidert abbrechen.

2.Aerosole enthalten überhaupt keine lungengängige Partikel; sie haben allerdings einen Einfluss auf die Zellstrukturen der Bronchien. Dieser ist jedoch zu marginal, um ein Verbot des emittierenden Produktes zu rechtfertigen. Zucker und bestimmte gesättigte Fette sowie Lebensmittelzusatzprodukte sind wesentlich zellschädigender und frei erhältlich.

3.In keinem einzigen in-vito und in-vitro Versuch mit Tieren oder menschlichem Zellmaterial konnte nachgewiesen werden, dass die Exposition von organischem Material mit reinem Nikotindampf auch nur eine der für das Rauchen von Tabakzigaretten typischen Folgeerkrankungen (Herz- und Kreislauferkrankungen) aufweist.

3.Dieses so genannte Gateway-Argument ist statistisch bisher schlicht nicht nachweisbar, trotz aller entsprechender Studien.

Es ist ein Skandal, dass ein deutscher Gesetzentwurf sich mit Behauptungen legitimiert, die wissenschaftlich nicht haltbar sind.

Im Leitfaden „Jugendschutzgesetz“ des Familienministeriums schreibt Manuela Schwesig (bzw. der beauftragte Autor): „Die grundlegende und anspruchsvollste Frage des Jugendschutzes ist nicht: Was ist wem unter welchen Umständen verboten?, sondern: Was brauchen Kinder und Jugendliche,
um in unserer Gesellschaft gut und sicher aufzuwachsen?“

Gute und berechtigte Frage. Sie brauchen unter einem eine Rechtsprechung, die sich wirklich von ihren ureigensten Interessen leiten lässt und das Jugendschutzgesetz nicht für sekundäre Zwecke instrumentalisiert. Es lässt sich nur hoffen, dass es auch unter Parlamentariern genug Politiker und Juristen gibt, die dies erstens genauso sehen und zweitens den Mut haben, dies auch angesichts einer so sensiblen Materie wie der Sicherheit Schutzbedürftiger offen auszusprechen.

Weiterführende Links
Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Gesundheit: Gesetzentwurf Shisha

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