Wie lebt sich’s in Deutschland mit dem TPD?

Die deutsche Umsetzung der europäischen Tabakprodukt-Richtlinie ist zum 20. Mai 2016 in Kraft getreten. Mit ihr findet nun eine neue, strenge Regulierung von E-Zigaretten und E-Liquids statt, die vorher so gut wie unreguliert waren. Was bedeutet das praktisch für Konsumenten, Hersteller, und Dampf-Shops?

Zunächst einmal etwas Gutes: Die monatelange Verunsicherung aufgrund des unsäglichen BGH-Urteils vom Februar 2016, das den Handel mit E-Zigaretten generell zur Straftat erklärte, ist (zunächst) vom Tisch. Nun sind viele Dinge neue geregelt, einige davon begrüßenswert. Welche genau dies sind, wie sie sich auf alle Beteiligten auswirken und welche versteckten Folgekosten entstehen könnten, damit beschäftigen wir uns in diesem Artikel.

Bundesminister Christian Schmidt sitzt schon an der nächsten Gesetzesverschärfung

Allerdings könnte auch er sich recht bald überholt haben. Denn das für das TPD zuständige Ministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) kündigte bereits auf seiner Webseite und im Bundesanzeiger an, die in der deutschen TPD-Umsetzung eingeschriebenen Ermächtigungen (siehe unser Artikel) voll auszunutzen.

Im Wortlaut steht in §13, Absatz 2:

Bekanntmachung TPD„Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem
Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Gesundheitsschäden erforderlich ist, für elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter 1. die Verwendung bestimmter Inhaltsstoffe allgemein oder für bestimmte Zwecke sowie die Anwendung bestimmter Verfahren beim Herstellen oder Behandeln zu verbieten oder zu beschränken, 2. Höchstmengen für den Gehalt an bestimmten Inhaltsstoffen festzusetzen, 3. Vorschriften über den Reinheitsgrad von Inhaltsstoffen zu erlassen“.

Mit anderen Worten, der Bundesminister könnte innerhalb der nächsten Monate:

– sämtliche Inhaltsstoffe und Aromen von E-Liquids verbieten oder extrem (sprich: auf Tabakaromen) beschränken
– alle Herstellungsverfahren mit Ausnahme derer verbieten, die nur Pharmakonzerne und Tabakmultis gewährleisten könnten
– ein Reinheitsgebot erlassen, das zu erfüllen nur Pharmakonzerne und Tabakmultis in der Lage wären

Ich persönlich glaube: Genau dies wird auch passieren.

Das einzige legislative Organ, das dieser Willkür etwas entgegensetzen könnte (vom Wirtschaftsministerium verspreche ich mir in dieser Hinsicht keine Unterstützung), wäre der Bundesrat. Hier würde nur eine konzertierte politische Aufklärungsaktion innerhalb der einzelnen Bundesländer weiterhelfen. Oder eine Klage vor dem Bundesverfassungsgericht, wie es uns gerade in Österreich vorgemacht wird.

(Ebenfalls in Österreich durfte die nationale Umsetzung des TPD unter anderem als Feigenblatt zum Verbot des Versandhandels von E-Zigarette und E-Liquids, also dem Tod aller Online-Shops, herhalten. Der erste Gedanke wäre dabei, dass nun der stationäre Handel blühen würde. Tatsache ist aber, dass die „Straßenhändler“ die teuren Zulassungs-Zertifizierungen oft nur über einen Ausbau des Onlinehandels hätten finanzieren können.

Manchmal kommt es mir so vor, als ob die EU-Länder schlicht ihre jeweiligen Lieblingsmaßnahmen zur Kastration der E-Zigarette gesammelt und der EU-Kommission vorgelegt hätten – die dann auf Geheiß eine Tabakproduktdirektive zurecht geschustert hat, welche als Alibigesetz für deren unhinterfragte Implementierung in den einzelnen Ländern dient.)

Wann genau das Ministerium mit dem „Gebrauch“ seiner Ermächtigungen beginnen will, weiß niemand. Es kann allerdings, wenn einmal beschlossen, relativ schnell gehen, da die entsprechenden Änderungen ja kein neues Gesetzgebungsverfahren durchlaufen müssen – und das die entsprechenden Entwürfe bereits auf dem ministerialen Tisch liegen, daran habe ich keinen Zweifel.

Noch aber ist es nicht soweit.
Wie sieht also die TPD-Situation im Hier und Jetzt aus?

Reinheitsgebot

Vitamin e-ZigarettenFür Kunden ist das neue Reinheitsgebot zunächst positiv, weil es natürlich Qualität (potenziell) und Sicherheit (in jedem Fall) erhöhen und gesundheitliche Risiken durch Verunreinigungen minimieren wird. Auch Geschmacksverstärker, gesundheitsbedenkliche Trägerstoffe und Farbstoffe und erst recht echte
Verschmutzungen wie Schwermetalle haben im Liquid nichts zu suchen. Ich persönlich finde auch das Verbot schwachsinniger Inhaltsstoffe wie Vitamine und anderer Ingredienzien mit unbeweisbarem Zusatznutzen begrüßenswert.

Liquids

Bis November 2016 darf die Liquid-Produktion aller deutschen Unternehmen wie gewohnt weiterlaufen. Bis 20. Mai 2017 dürfen alle bis dahin hergestellten Liquids weiter abverkauft werden.

 

Das bedeutet natürlich nicht, dass jedermanns Lieblingsliquid bis dahin garantiert weiter erhältlich ist! Viele Hersteller werden früher umstellen – und ob der eigene Aroma-Favorit die Zulassung überlebt, weiß niemand. Manchmal lohnt ein Anruf; aber viele Hersteller mögen über laufende Prozesse nicht sprechen. Da hilft also nur Bunkern.

Nach diesen beiden respektiven Deadlines gelten alle TPD-Einschränkungen hinsichtlich der notwendigen Zulassungen. Viele junge, innovative Liquid-Labore werden die damit verbundenen Kosten und organisatorischen Aufgaben nicht stemmen können. Kleinere und mittelgroße Läden (on- und offline), die heute noch selbst mischen, werden die Produktion an größere Unternehmen auslagern.

Kreativität und Auswahl werden in jedem Fall abnehmen

Auch wenn sie diesen wahrscheinlich noch ihre eigenen Rezepte liefern, werden Innovation und Vielfalt von Aromen-Mischungen immens zu leiden haben. Sortimente gerade kleinerer Händler werde sich einschränken. Der Markt wird sich bereinigen und hauptsächlich Profilabore übrig bleiben.

Dass diese Entwicklung zugunsten der Tabakhersteller und Pharmakonzerne stattfinden wird, ist klar. Diesen bereiten die neuen Bestimmungen keinerlei Schwierigkeiten; sie verfügen bereits über die technische Infrastruktur und das notwendige Kapitalpolster. Andererseits: Wer von den unabhängigen Unternehmen jetzt die Zähne zusammenbeißt, erfinderisch ist und durchhält, wird mit wesentlich weniger Konkurrenz belohnt werden.

Wer Liquids oder Einweg E-Zigaretten bevorzugt, die aus dem nicht-europäischen Ausland kommen (sprich China oder den USA), steht vor totaler Unsicherheit. In jedem Fall ist es momentan eine gute Idee, sich mehr als eine Top-Geschmacksrichtung von verschiedenen Herstellern zuzulegen – oder mit dem radikalen Selbermischen anzufangen, solange die Lernkurve noch nicht vom akuten Leidensdruck überschnell beschleunigt werden muss.

Selbermischen wird zur noch attraktiveren Alternative

Alternative SelbermischenDas Selbermischen bleibt insgesamt ein guter Ausweg – vor allem für die, die mit der Nikotinobergrenze Probleme haben. Denn fertig gemischte, nikotinhaltige Liquids dürfen ab jetzt erstens nur noch als 10 ml Portionen ausgegeben werden und zweitens nicht mehr als 20 mg Nikotin enthalten.

Allerdings: Es gibt keine Höchstabgabemengen. Mensch kann sich den Kofferraum mit besagten 10ml Fläschchen befüllen und im Zuge dessen das Erdöl-Äquivalent einer Tagesförderung in Plastik verballern, falls gewünscht. Umwelttechnisch ist das TPD wirklich rundum eine Katastrophe.

Das Mischen ist ebenfalls nicht illegal, auch nicht der Bezug von Basen und Aromen ohne Nikotin. Nikotinfreie Flüssigkeiten dürfen noch (!) in beliebiger Größe verkauft und bezogen werden (ich persönlich glaube aber, dass auch hier Einschränkungen unmittelbar bevorstehen. Allerdings sind diese juristisch außerordentlich schwierig durchzupauken). Nikotinfreie Basen kann Mensch also weiter beziehen und bunkern, soviel er oder sie will – und das in ebenfalls unregulierten Verbundgrößen, die ja bis zu fünf Litern gehen (ob das allerdings aufgrund der Hygiene empfehlenswert ist, steht auf einem anderen Blatt).

Pure Aromen bleiben frei verkäuflich

Alle bisher auch verwendeten Aromen sind von dem Gesetz grundsätzlich nicht betroffen. Hierbei handelt es sich um Lebensmittelaromen. Da wäre schon die Nahrungsmittelindustrielobby viel zu mächtig, als dass es hier zu einem Handelsstopp kommen könnte. Das bedeutet aber nicht (siehe ganz oben), dass nicht irgendwann ein generelles oder eingeschränktes Aromenverbot für Liquids kommt. Doch selbst dann wären die Aromen „pur“ weiterhin unbegrenzt erhältlich. Gleiches gilt für die Trägerstoffe Propylenglykol und Glycerin.

Verpackungen und Verpackungsgrößen

Die größte Liquid-Verpackung darf nun nur noch zehn Milliliter beinhalten.

Hardware

Um es gleich vorweg zu schicken: Kein Mensch dampft illegal, egal welchen Tank er oder sie in der Hand hält. Strafbar macht sich unter bestimmten Umständen nur der Hersteller oder der Händler. Neue Dampfen müssen über die neuen Sicherheitsbestimmungen (gleichmäßige Nikotinabgabe, kinder- und manipulationssicher, bruch- und auslaufsicher, inkl. Mechanismus für eine auslauffreie Nachfüllung) verfügen. Wie genau diese Vorgaben allerdings umgesetzt werden sollen, weiß noch kein Mensch. Hierfür werden gerade Richtlinien entwickelt (wir berichteten).

Dennoch: Theoretisch gelten auch für die Dampfen selbst die oben genannten Deadlines. Wer absolute Lieblingsteile nochmal verschenken oder sich selbst für die nächsten 100 Jahre eindecken will, sollte das also jetzt tun, da diese recht schnell ausverkauft sein und dann je nach Hersteller durchaus eine andere Bauweise annehmen können.

Klone stehen ab jetzt unter Strafe

Was jetzt schon gilt: Händler müssen sicher gehen, dass sie keine Klone verkaufen (also Billigkopien namhafter Hersteller), die zwar so aussehen wie die gesetzeskonformen Originale, es aber nicht sind. Diese Kopienverschleuderung ist ab sofort eine Straftat, was für die Konsumenten eigentlich nur von Vorteil sein kann.

Hält der Händler des Vertrauens sich nicht an diese neue Regelung, ist der Kauf von Klonen weiterhin nicht illegal – nur der Verkäufer begeht eben eine Ordnungswidrigkeit.

Auch wer gebrauchte Geräte bei Ebay verschleudert oder sie einem Freund verkauft, handelt absolut im Rechtsrahmen. Schwierig wird es, wenn das Ganze einen gewerbsmäßigen Charakter annimmt, also nachweislich auf eine langfristige und kontinuierliche Gewinnerwirtschaftung abzielt. Wer also abends in der Garage an Hardware bastelt, die offensichtlich nicht den neuen Sicherheitsvorschriften entspricht und diese dann im eigens eingerichteten Ebay-Shop an den Mann bringen will, kann Probleme bekommen.

Handelsverbot in Österreich

Dürfen in Österreich nicht mehr online gehen, aber in Deutschland weiter Tankfreiheit genießen

 

Das Volumen bzw. die Aufnahmekapazität der Tankverdampfer wird vom neuen Gesetz nicht beschränkt oder festgelegt. Dort geht es ausschließlich um Einweg-E-Zigaretten bzw. nachfüllbare Ciga-Likes. Nur deren Kartuschen dürfen nicht mehr als 2ml E-Liquid enthalten. In dieser Hinsicht ist Deutschland überraschend liberal geblieben.

Werbung in DeutschlandWerbung

Die deutsche Marke be posh hatte schon im März mit der „wahrscheinlich letzten
E-Zigarettenwerbung im deutschen TV Fernsehgeschichte geschrieben“, wie das Unternehmen etwas großspurig, aber unter Umständen wahrheitsgetreu verkündete.

Denn: Für nikotinfreie elektronische Zigaretten und Nachfüllbehälter bestehen nun“Werbeverbote im Hörfunk, in der Presse und anderen gedruckten Erzeugnissen, in den Diensten der Informationsgesellschaft sowie in der sonstigen audiovisuellen kommerziellen Kommunikation einschließlich des Fernsehens.“

Als nächstes plant das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ein Totalverbot von Außenwerbung und Kinowerbung, das allerdings erst nach Ablauf einer Übergangsfrist am 1. Juli 2020 in Kraft treten wird.

Für Shops im Internet ist dieses Werbeverbot existenz-bedrohlich. Das zentrale Problem ist die resultierende Nicht-Auffindbarkeit. Denn die meisten Online-Angebote waren über werbende Texte SEO-optimiert, so dass neue Kunden übers Internet und die Suchmaschinen genau auf den Shop gestoßen waren, der die von ihnen gewünschte Produkte führt. Viele kleinere Unternehmen sind in ihren Umsätzen von dieser Art der Kunden-Akquise abhängig.

Zwar dürfen Online-Shops für E-Zigaretten und Liquids weiter existieren. Offline-Shops können außerdem eine Onlinepräsenz betreiben, in der sie für ihren Laden werben. Aber die meisten Dampf-Shop Eigentümer haben ihre Webseiten und Social Media Präsenzen (Facebook, Instagram, Google+) bereits extrem ausgedünnt.

Nicht immer ist klar, wo die Grenze zwischen Werbung und reiner Produktbeschreibung eigentlich verläuft – wo hört neutrale Darstellung auf und fängt Anpreisung an?

Private Kommunikation und Social Media Aktivitäten

Wie es mit der privaten Kommunikation zwischen Dampfern aussieht, die einander aber dennoch im Internet Produkte „ans Herz legen“ (etwa auf Facebook, in You-Tube-Kanälen oder in Foren), ist eine juristische Grauzone. Bereits jetzt haben viele Privatpersonen auf das Inkrafttreten des TPD mit dem Abschalten oder Einschränken ihrer sozialen Medienaktivitäten reagiert.

Das ist verständlich. Sie reagieren damit auf das ebenfalls neue Sponsoringverbot. Nach diesem ist es weder Gewerbetreibenden noch Privatpersonen erlaubt, Sach- oder Geldhonorare von E-Zigarettenherstellern anzunehmen, um über deren Produkte (positiv) öffentlich zu berichten.

Abmahnanwalt Nun werden nicht Scharen von Beamten dazu abgestellt, You-Tube-Kanäle nach dieser Form der Werbeverbotsumgehung abzugrasen (jedenfalls nicht, solange diese nicht explodiert).

Wer allerdings für derartige Spitzelarbeit wie gemacht ist, sind Abmahnanwälte (beziehungsweise deren Praktikanten, Referendare und Auszubildenden).

Diese verlangen meist eine Unterlassungserklärung und natürlich, deshalb machen sie es ja, ihre Abmahngebühren, die der „Schuldige“ zu tragen hat – falls er oder sie sich auf den Deal einlassen. Tun sie dies nicht, kann der Spaß noch wesentlich teurer werden, wenn der Anwalt diese „Versäumnis“ nämlich vor Gericht einklagt und Recht bekommt.

Wer ganz sicher gehen will, durchforstet seine bereits bestehenden Blog- oder/und YouTube sowie Facebook-Inhalte auf Sponsoring-Übereinkünfte und stellt diese dann privat – also nicht öffentlich einsehbar. Bei neuem Content sollte von Anfang an auf eine klare Abgrenzung zur Industrie geachtet werden. Tipp: Natürlich darf man sich zu Vorführ- und Rezensionszwecken alle Geräte von anderen Privatleuten ausleihen, man muss es nur belegen können.

Jugendschutz

Hier gelten die neuen Regelungen schon seit April 2016, da sie mit der Novellierung des deutschen Jugendschutzes in Sachen Tabak und E-Zigaretten beschlossen wurden.

Die neuen Liquid-Fläschchen müssen alle einen kindersicheren Verschluss mitbringen.

DHL Identitätsprüfung AltersprüfungAn Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren dürfen weder E-Zigaretten noch E-Liquids verkauft werden. E-Zigaretten-Onlineshops müssen deshalb ab sofort eine zweistufige Altersüberprüfung bei der Bestellung und eine Sichtprüfung bei Zustellung durch das Logistikunternehmen gewährleisten (noch längst nicht alle Anbieter tun dies auch; in der Umsetzungsphase drückt der Staat wahrscheinlich noch das eine oder andere Auge zu – wie lange allerdings, ist Spekulation). Achtung: Ersatzzustellungen sind deshalb nicht mehr möglich – das ist dann aber nicht die Schuld des Auslieferers.

Beide Schritte sind sowohl mit Einrichtungs- als auch mit laufenden Kosten verbunden und werden deshalb fast sicher zu einer Erhöhung der Produktpreise führen. Dafür sollte der Kunde Verständnis haben. Kostet das Lieblingsliquid also plötzlich einen Bruchteil mehr, nicht gleich los schimpfen und zur (noch) billigeren Konkurrenz abwandern, nur um dort zwei Wochen später das gleiche zu erleben. Einfach mal anrufen und nach den Gründen fragen!

In der Gastronomie haben die Wirte dafür zu sorgen, dass Jugendliche in ihren Räumen nicht dampfen; sind sie hier zu lax, drohen empfindliche Bußgelder.

Obwohl ich die Altersbeschränkung auf 18 zumindest für diskussionswürdig halte, gibt es wohl einen Konsens unter Konsumenten wie Produzenten, dass diese Schutzmaßnahmen im Hinblick auf nikotinhaltige Liquids eine gute Idee sind. Hinsichtlich nikotinfreier Liquids wird sich rein rechtlich in Kürze wahrscheinlich wieder eine Änderung ergeben.

 

Weiterführende Links

Amtsblatt der Europäischen Union
Bundesanzeiger

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4 Kommentare
  1. Sonia sagte:

    Diese Kommentare haben natürlich völlig recht: Menthol als Aroma zu verbieten, ist schwachsinnig – sogar kontraproduktiv. Aber daran (ähnlich wie mit Vitaminen) Heilsversprechen zu knüpfen, wie es eben im Zusammenhang mit Erkältungs- und Atemwegserkrankungen getan wurde, sollte in meinen Augen tatsächlich nicht gestattet sein. Dampfen ist ein Genussmittel, kein Heilmittel. Wenn bestimmte Liquids aufgrund ihrer spezifischen Eigenschaften und hohen Qualität physiologisch beruhigende Wirkung zeigen, ist das ein wunderbarer Bonus. Es sollte aber keine Werbegrundlage sein. Ich hatte mich da tatsächlich ungenau ausgedrückt.

  2. Thomas sagte:

    Dem kann ich nur zustimmen. Ich dampfe seit meinem Umstieg auf E-Zigaretten fast ausschließlich Menthol, das ist Geschmackssache und nicht schwachsinnig. Tabakaromen habe ich ziemlich schnell bei Seite gelegt weil mir der Kram nicht mehr schmeckt, würde aber nie behaupten die sind schwachsinnig …

  3. Horst Fack sagte:

    „Ich persönlich finde auch das Verbot schwachsinniger Inhaltsstoffe wie Vitaminen, Menthol etc. begrüßenswert.“

    Damit hast du mMn den ganzen Beitrag verrissen. Mentholliquids sind bei Erkältungen und chronischen Atemwegserkrankungen beruhigend, also keineswegs schwachsinnig.

  4. Joergl sagte:

    Warum ist Menthol „schwachsinnig“? Höchstens Geschmackssache würd ich sagen!

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