Dampfen hinter Gittern

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Dampfen hinter Gittern In England und den USA forciert, hier nicht einmal erlaubt

Rauch fürs Rauchen: Inhaftierte in Ravenhall Prison zündelten aus Protest gegen das Tabakverbot

In England und den USA forciert, hier nicht einmal erlaubt

Das Rauchen von Tabakzigaretten im Gefängnis hat viele, oft überraschende Aspekte. Rund 85% bis 90% aller Inhaftierten rauchen, das ist weltweiter Durchschnitt. Nicht wenige Ex-Raucher fangen in Haft wieder mit dem Konsum von Nikotin an – zur Stressbekämpfung oder aus Langeweile.

Tabakverbot im Knast: Für Wachhabende ein Angstszenario

Nun fangen die Tabakbekämpfungsmaßnahmen in vielen Ländern der Welt an, bis in die Gefängnisse zu wirken – mit oft verheerenden Auswirkungen für Insassen und Personal. So kam es im Juni diesen Jahres in einem Gefängnis in Melbourne, Australien, zu massiven Ausschreitungen, an denen 300 Personen beteiligt waren. Der Grund: Es war bekannt geworden, dass ab Juli 2015 im Bundesstaat Victoria Rauchverbot herrschen sollte.

Für das wachhabende Personal ist der Verbot des Rauchens im Knast immer eine Horrorvorstellung: Sowieso schon frustrierte Inhaftierte werden so einer Stressbekämpfungsmaßnahme beraubt. Zur der resultierenden Empörung kommen die Symptome des tatsächlichen Entzuges. Das Aggressionspotenzial steigt.

 

In Deutschland entscheiden die Bundesländer

In Deutschland sind die genauen Regelungen des Rauchens in Justizvollzugsanstalten hauptsächlich den Nichtrauchergesetzen der Länder überlassen. Das war nicht immer so: Lange waren die Gefängnisse als einziger Ort in Deutschland vom Nichtraucherschutzgesetz ausgenommen. Die Anstaltsleitungen durften selbst entscheiden, ob sie ihre Inhaftierten weiter rauchen lassen. Die meisten ließen den Einsitzenden dieses Stück persönlicher Freiheit – nicht nur aus Überzeugung, sondern auch, um den Vollzugsalltag für alle einfacher zu gestalten. Rauchverbot herrschte in der Praxis meist auf den Fluren und in den Arbeitsräumen. Um die Fürsorgepflicht gegenüber Nichtrauchern zu wahren, hatten diese eigene Zellen mit ausdrücklichem Rauchverbot.

Inzwischen ist es umgekehrt: Nun sind die Zonen ausgewiesen, die von einem generellen Rauchverbot ausgenommen sind. Der Nichtraucherschutz für die Zellen bleibt generell bestehen (Oberlandesgericht (OLG) Hamm/ Az.: 1 Vollz (Ws) 135/14). Die meisten Nichtrauchergesetze der Bundesländer sehen vor, dass in Hafträumen das Rauchen erlaubt ist, wenn diese ausschließlich mit Rauchern belegt sind.

 

Für alle anderen geschlossenen Räume wie Warte- und Vernehmungsbereiche oder bei Veranstaltungen lassen Leitungen oft Ausnahmen zu. Im Beamtendeutsch klingt das dann so: Rauchen ist gestattet zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Anstaltsbetriebes. Tatsächlich wäre es so gut wie unmöglich, ein totales Rauchverbot durchzusetzen, ohne die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte (so ironisch das klingt) der Gefangenen zu verletzen.

Und wie sieht es mit E-Zigaretten hinter Gittern aus?

Nun ist allerdings die entscheidende Frage: Wenn Inhaftierte ein Anrecht auf das Rauchen von Tabakzigaretten haben, gilt das gleiche auch für den Konsum von E-Zigaretten?

Ein in einem baden-württembergischen Knast Einsitzender wollte dort mit dem Dampfen beginnen, doch die Anstaltsleitung untersagte ihm die Benutzung einer E-Zigarette, unabhängig vom Aufenthaltsort. Der Inhaftierte argumentierte, dass Rauchen schließlich auch erlaubt sei – worauf ihm die Anstaltsleitung mitteilte, dass E-Zigaretten nicht geraucht würden (womit sie Recht hat) und deshalb nicht unter die entsprechende Ausnahmeregelung (§ 25 Abs. 1 JVollzGB I) fielen. Stattdessen seien die gesundheitlichen und anstaltsspezifischen Risiken der E-Zigarette noch nicht klar genug, um eine informierte Entscheidung zu treffen.

Der Inhaftierte führte dann aus, er sei Asthmatiker, wolle die E-Zigarette nutzen, um sich das gesundheitsschädliche Rauchen abzugewöhnen und würde damit sein Recht auf die Erhaltung der eigenen Gesundheit ausüben. Hierauf erwiderte die Anstaltsleitung, dass bisher nicht ausreichend erwiesen sei, dass E-Zigaretten ein wirkungsvolles therapeutisches Mittel zur Rauchentwöhnung seien.

Offiziell wurde der Antrag dann abgelehnt, weil „eine E-Zigarette ein externes Ladegerät (benötige), das mit einem USB-Anschluss versehen sei“, benötige.

Das befriedigte den Inhaftierten verständlicherweise nicht. Er zog vor Gericht, wo er „die Zulassung einer sogenannten E-Pfeife und zugehörigen Netzteil mit oder ohne USB-Anschluss begehrte“. Dort argumentierten er und sein Anwalt, dass er „ein besonderes Bedürfnis an dem Besitz eines Gegenstands zu seiner Freizeitbeschäftigung“ habe und das „die theoretisch bestehenden Missbrauchsmöglichen einer E-Zigarette mit Zubehör nicht größer seien als bei Gegenständen, die allgemein für die Freizeitgestaltung zugelassen seien“.

E-Zigaretten als Ausbruchs- und Meuterei-Werkzeug?

Feile im Kuchen 2.0

E-Zigaretten – die Feilen-im-Kuchen 2.0?

Die JVA hingegen verlangte vom Gericht, „den Antrag auf Genehmigung einer E-Zigarette als unbegründet und den auf Genehmigung der E-Pfeife samt zugehöriger Netzteile als unzulässig zurückzuweisen“. Außerdem führte sie an, dass die Liquidkartuschen und die Netzteile aufgebrochen und die jeweiligen „gesundheitsschädlichen Inhaltsstoffe missbraucht werden könnten“. Deshalb würde „der Besitz einer E-Zigarette die Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt gefährden (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 JVollzGB III).“

Das Oberlandesgericht Stuttgart entschied, dass die Justizvollzugsanstalt in diesem Fall nochmals „anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu prüfen habe, ob die Untersagung des Besitzes gemäß § 58 Abs. 2 Nr. 2 JVollzGB III wegen der Gefährdung der Sicherheit oder Ordnung der Justizvollzugsanstalt erforderlich ist“.

Allerdings stimmt das Gericht in anderer Hinsicht der Anstaltsleitung zu: Um eine E-Zigarette nutzen zu dürfen, könne ein Inhaftierter sich „derzeit nicht mit Gewicht allgemein auf gesundheitliche Belange berufen, weil Risiken und Nutzen elektrischer Zigaretten noch nicht hinreichend geklärt sind“.

Dennoch: Das Gericht ordnete an, dass die Haftanstalt den Antrag des Inhaftierten „auf Genehmigung des Besitzes einer elektrischen Zigarette oder einer elektrischen Pfeife mit zugehörigen Netzteilen“ neu zu prüfen habe. Abzuwägen seien die tatsächlichen Risiken gegen das Recht des Antragstellers auf Besitz von Gegenständen zur Freizeitbeschäftigung gemäß § 58 Abs. 1 JVollzGB III. Die Richter sehen zwar eine den E-Zigaretten „innewohnende abstrakte Gefährlichkeit“; diese müsste aber gegen die Tatsache abgewogen werden, dass „der Strafvollzug die Grund- und Menschenrechte der Gefangenen zu achten hat (§ 2 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III) und das Leben im Vollzug soweit möglich den allgemeinen Lebensverhältnissen anzugleichen ist (§ 2 Abs. 2 JVollzGB III)“.

Allerdings stellt sich das Gericht in dem Punkt hinter die JVA, dass die Vorschriften zum Rauchen die Nutzung von E-Zigaretten nicht umfasse und darauf auch nicht entsprechend anwendbar seien – denn „die Nutzung einer E-Zigarette sei schon begrifflich mangels Verbrennungsvorgangs nicht als Rauchen anzusehen“.

Rauchender Häftling

In diesem Fall ist die E-Zigarette nicht ausreichend vergleichbar mit der Tabakzigarette

Damit zeigen sich die Gerichte, diesmal leider zu Ungunsten des Dampfers, wieder einmal schlauer als die Politik, die die Tabakzigarette und die E-Zigarette so verzweifelt gleichbehandeln will.

Ob Häftlinge dampfen können, obliegt also der Willkür des Vollzugs

Das Gericht selbst sähe die Nutzung generell als unproblematisch an, wenn sie „im Vergleich zum konventionellen Rauchen mit eindeutig geringeren Gesundheitsgefahren verbunden und unter dem Gesichtspunkt der Sicherheit und Ordnung des Justizvollzugs mit keinen erheblichen Gefahren verbunden wäre“. Dies ist jedoch in seinen Augen nicht erwiesenermaßen der Fall: Stattdessen schafft „die Nutzung von E-Zigaretten in den Hafträumen der Gefangenen zusätzliche Risiken für die Sicherheit und Ordnung der Justizvollzugsanstalten, die möglicherweise nicht oder nur mit einem unverhältnismäßigen Aufwand kontrolliert werden können“. Und: „Die Liquids enthalten je nach Art und Hersteller unterschiedliche Bestandteile, die Missbrauchsmöglichkeiten eröffnen können. Ebenso resultieren aus den Geräten und den zu ihrem Betrieb erforderlichen Ladegeräten oder Akkumulatoren potenzielle Missbrauchsmöglichkeiten“.

Außerdem könnten die „gesundheitlichen Risiken der Nutzung einer E-Zigarette derzeit noch nicht zuverlässig abgeschätzt werden“, so dass von Seiten der Inhaftierten nicht argumentiert werden könne, „dass die Nutzung von E-Zigaretten im Allgemeinen deutlich weniger gesundheitsschädlich sei als das Tabakrauchen“. Und selbst wenn „Liquids als Arzneimittel einzustufen wären, würden sie nicht zur notwendigen medizinischen Versorgung, die die Gefangenen nach § 33 Abs. 1 Satz 1 JVollzGB III beanspruchen können, gehören“ – da sie nicht von den Krankenkassen als verschreibbar eingestuft würden.

Dies wird nicht das letzte Mal sein, dass die Nutzung von E-Zigaretten in Haftanstalten Gegenstand hitziger Debatten sein wird. Der Gesetzgeber des Justizvollzugsgesetzbuchs hat die Nutzung von
E-Zigaretten als noch relativ „neuer“ Technologie nicht geregelt – hier herrscht also juristisches Niemandsland. Bis es zu einer allgemeingültigen Regelung kommt, wird die Erlaubnis, zu dampfen, vom Gutdünken der jeweiligen Anstaltsleitung und der Bereitschaft des Inhaftierten abhängen, notfalls vor Gericht zu ziehen.

Ausnahmsweise mal fortschrittlich: Die USA

In anderen Ländern sieht die Sachlage derweil radikal anders aus. In den USA haben sich bereits sieben Bundesstaaten dazu entschieden, den Verkauf von E-Zigaretten in Gefängnissen zu erlauben – und zwar Texas, Oklahoma, Illinois, Ohio, South Carolina, Kentucky und Alabama. Elektronische Zigaretten haben sich in Folge schnell zu attraktiven Objekten offizieller und inoffizieller Handelstätigkeiten innerhalb der Gefängnisse entwickelt. Diese Entwicklung kommt nicht überraschend: Denn in den meiste amerikanischen Gefängnissen ist reguläres Tabakrauchen grundsätzlich streng verboten!

Allerdings werden hier auch nicht die wiederaufladbaren Geräte verkauft, um die es in zuvor beschriebener Verhandlung ging. Stattdessen haben sich amerikanische E-Zigaretten-Unternehmen die offensichtliche Marktlücke schnell zu eigen gemacht und eigens Einweg-Knast-Dampfen auf den Markt gebracht, die alle notwendigen Sicherheitsvorschriften abdecken.

Eigens entwickelte Knast-E-Zigaretten füllen die StaatskassenCrossbar: Die Ironie der Knastmarke ist unüberlesbar

Die treibende Kraft hinter der Einführung des Dampfens hinter Gittern waren jedoch nicht die Inhaftierten selbst, sondern die verantwortlichen Sheriffs. Verständlicherweise, könnte man jetzt denken, schließlich macht eine verfügbare Nikotinzufuhr das Leben ihrer Angestellten wesentlich leichter. Anscheinend war der Grund jedoch mitnichten so altruistisch. Stattdessen sind hier handfeste finanzielle Interessen am Werk. Die Vollzugsanstalten kassieren nämlich eine stattliche Kommission für jede Zigarette, die hinter ihren Mauern verkauft wird.

Eigens entwickelte Knast-E-Zigaretten füllen die Staatskassen

Die Hersteller solch ansprechender E-Zigaretten-Produkte wie „JailCigs“ oder „eCigs 4 Inmates“ verkaufen die einzelne elektronische Zigarette für bis zu sage und schreibe 15$ pro Stück – und die Haftanstalten bekommen davon bis zu 25%. In der Theorie sollen diese Anteile in hauseigene Stiftungen fließen und die Mittel zur Erhaltung und Verbesserung der Haftanstalt genutzt werden. Das ist leicht verdientes, dringend benötigtes Geld; denn die Gefängnisse vor allem in ländlichen Gegenden leiden in den USA unter notorischer Budgetknappheit.

In der Praxis sieht es allerdings, wie nicht anders zu erwarten, etwas differenzierter aus. Journalisten berichten immer wieder von zusätzlichen Absprachen zwischen zuständigen Sheriffs und die E-Zigarettenunternehmen. Ein Fall ging sogar soweit, dass einer der zuständigen Entscheider selbst in eine der E-Zigarettenfirmen investiert hatte, die zusätzlich noch Familienmitgliedern gehörte.

Doch davon abgesehen, können E-Zigaretten für die 2,2 Millionen momentan in den USA Inhaftierten ein echter Lichtblick sein – und eine interessante und völlig legitime Einnahmequelle für E-Zigaretten-Unternehmen. Wer weiß, ob sich nicht auch in Deutschland Dampf-Firmen für diesen Markt interessieren sollten – vor allem in Anbetracht der schwankenden Zukunft. Schließlich greifen hier viele der oben beschriebenen „Risiken“ nicht. Stattdessen bieten die Haft-E-Zigaretten einzigartige Eigenschaften.

Jail-CigNicht schön, aber scheinbar sicher

Dazu gehören eine durchsichtige Hülle für maximale Transparenz des Inhalts; verschweißte Enden mit „Selbstzerstörungs-Mechanismus“, um jede Art der Demontage zu verhindern; speicherbare Seriennummern zur lückenlosen Rückverfolgung in allen einzelnen E-Zigaretten; und eine nochmals speziell versiegelte Batterie mit Auslaufschutz.

Auch England verbietet das Rauchen – und erlaubt das Dampfen

Ab Januar 2016 wird auch in England das Rauchen verboten sein – das hat die Regierung soeben beschlossen. Das Verbot greift Anfang des Jahres zunächst in Wales und ab März in vier weiteren englischen Haftanstalten; danach soll es schrittweise weiter ausgedehnt werden.

Vier Fünftel der Häftlinge in britischen Gefängnissen sind Raucher. Damit es auch hier nicht zu Revolten und Stressattacken kommt, verteilen die Gefängnisleitungen bereits jetzt elektronische Zigaretten (und Nikotinpflaster) an die Insassen. Die Leitungen waren zuvor in die Entwicklung des neuen Gesetzes einbezogen worden und hatten gewarnt, dass ein Rauchverbot die Sicherheit in den Haftanstalten gefährden könne.

Bereits 2014 waren deshalb in einem Pilotprojekt elektronische Zigaretten in das Warenangebot von drei Gefängnis-Shops in England aufgenommen worden. Sicherheitsprobleme waren bei der anschließenden Bewertung des Experiments keine gemeldet worden. Auch das Pilot-Projekt für den Smoking-Ban, ein Gefängnis auf Guernsey, hat gute Erfahrungen mit dem alternativen Angebot von E-Zigaretten gemacht. Allerdings berichtete die Anstaltsleitung hier, dass die zunächst erlaubten Akkus und Aufladegeräte zweckentfremdet wurden (ohne auszuführen, wie). Deshalb seien zunächst spezielle Haft-Einweg-E-Zigaretten aus China importiert worden, bis ein nationaler Hersteller sich auf die Produktion spezialisiert habe.

Weiterführende Links
openjur
Smokecrossbar
Jailcigs
Smokefree Prisions

 

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